Liebe Eltern,

heute erhielten wir von der Bezirksregierung „Anwendungshinweise zur Maskenpflicht in Schulen“.

Ich erlaube mir, Sie über wesentliche Aspekte aus diesem Schreiben kurz zu informieren.

  1. Durch die Ausrichtung des gesamten Schreibens wird deutlich, dass die Einhaltung der Maskenpflicht unbedingt ernst zu nehmen und bei Verstößen auch zu ahnden ist.
  2. Gesichts-Visiere als Alternative zum Mund-Nase-Schutz (Hygienemaske) sind leider untersagt. Sie dürfen nur zusätzlich getragen werden.
  3. Eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht darf sich nur auf wenige Einzelfälle beziehen. Der Schulleitung ist das entsprechende Attest vorzulegen. Leider dürfen wir eine Entschuldigung der Eltern als Befreiungsgrund nicht akzeptieren.
  4. Die von der Maskenpflicht befreiten Schüler/Innen müssen bitte den Hygiene-Mindestabstand von 1,5 Metern beachten. Meine Kolleginnen und Kollegen sind dazu angehalten, die betreffenden Kinder im Unterricht so zu platzieren, dass dieser Abstand realisiert ist.
  5. In außergewöhnlichen Situationen dürfen unsere Lehrer/Innen für einen begrenzten Zeitraum Schüler/Innen von der Maskenpflicht befreien. Das kann zum Beispiel auf den Sportunterricht oder Prüfungssituationen zutreffen.
  6. Die aktuellen Anweisungen aus Düsseldorf lassen keine weiteren Ausnahmen, etwa eine Befreiung von der Maskenpflicht in kleinen Lerngruppen und bei guter Raum-Lüftung, zu.
  7. Auch wir Lehrer/Innen sind verpflichtet, beim Betreten des Schulgeländes Hygiene-Masken zu tragen. Während des Unterrichts ist uns nur dann das Absetzen der Maske gestattet, wenn wir den Hygieneabstand einhalten. Sobald wir uns auf einzelne Schüler/Innen zubewegen, gilt auch für uns das Masken-Gebot.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und grüße Sie herzlich
Gerd Kube