Satzung

Verein Ganztagsschule des Gymnasiums Voerde e. V. in der Fassung vom 14.6.2022 ( Satzung des Fördervereins als pdf-Download )

§ 1

Der Verein führt den Namen “Verein Ganztagsschule des Gymnasiums Voerde e. V.”.

§ 2

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§51 ff AO). Sein Sitz ist in Voerde/Niederrhein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dinslaken eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Der Verein hat folgende gemeinnützige Zwecke:
a) Die erzieherische Arbeit am Gymnasium Voerde im Zusammenwirken mit dem Lehrerkollegium zu
unterstützen und die Durchführung seiner Aufgaben in jeglicher Weise zu fördern.
b) Die Arbeit im Ganztagsbereich zu unterstützen, insbesondere Neigungsgruppen, Ergänzungsunterricht, Arbeitsgemeinschaften und Organisation sowie Durchführung des Mensabetriebes.
c) Soziale Härtefälle in der Schülerschaft zu mildern.
d) Kulturelle, sportliche, internationale und weitere sinnvolle Betätigungen am Gymnasium zu fördern.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
– Finanzierung von Arbeitskräften im Ganztagsbereich
– Finanzierung von Materialien und Geräten für den Ganztagsbereich
– Finanzielle Hilfen für bedürftige Schüler bei Klassenfahrten, Studienfahrten, internationale Begegnungen und ähnlichen schulischen Veranstaltungen.

§ 4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen direkten Geldzuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6
a) Mitglieder des Vereins können werden:
– Natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts
– Firmen, Vereine und Gesellschaften
– Körperschaften des öffentlichen Rechts
– soziale und wirtschaftliche Organisationen
b) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

 

§ 7
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, der jährlich oder halbjährlich erhoben wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss festgelegt.

Als Mindestbeitrag gelten 30 € p.a.

Darüber hinaus nimmt der Verein für seine satzungsmäßigen Aufgaben Spenden entgegen.

 

§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens zum Schluss des Kalenderjahres – mit dessen Ablauf er wirksam werden soll – beim Vorstand eingegangen sein.

Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschlossen werden.
Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben.

 

§ 9
Der Aufbau des Vereins entspricht demokratischen Grundsätzen.

 

§ 10
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 11
Der Vorstand besteht aus:

a) zwei Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) bis zu sieben Beisitzern
f) dem Schulleiter

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 13
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Sollte es dann bei Stimmengleichheit bleiben, gilt der entsprechende Beschluss als abgelehnt.

 

§ 14
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 15
Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 20 % der Mitglieder durch Aushang am Schwarzen Brett der Schule – unter Mitteilung der Tagesordnung – mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen, das von einem der beiden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 16
Die Rechnungsprüfung wird von zwei Kassenprüfern durchgeführt, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 17
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Für andere Beschlüsse genügt einfache Mehrheit.

 

§ 18
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen LV NRW e.V.